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Zusammenstellung der wichtigsten Grenz- und Richtwerte
Grundsätzlich muss unterschieden werden zwischen nationalen bzw. internationalen Grenzwerten und baubiologischen Richtwerten. Die gesetzlichen Grenzwerte (der NIS-V) müssen in der Schweiz zwingend eingehalten werden, sind aber viel zu hoch angesetzt. Zum Beispiel sind die Anlagegrenzwerte für Mobilfunkanlagen von 4 - 6 V/m reine Augenwischerei, da diese Werte aufgrund der normalen Gebäudedämpfung automatisch praktisch in jeder Liegenschaft vorliegen. Immissions- und Anlagegrenzwert: Die Anlagegrenzwerte gelten jeweils nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN: Kranken- und Schulzimmer, Schlafräume), während sonst lediglich die noch viel höheren Immissionsgrenzwerte (entsprechen ICNIRP-Werten) eingehalten werden müssen. Diese sind aber dermassen überhöht, dass sie praktisch unmöglich je erreicht werden. Bei behördlichen Messungen wird immer nur der Mittelwert als Basis für einen Grenzwertevergleich herangezogen (NIS-V, Anhang 1, Abschnitt 54 und 84; Anhang 2, Abschnitt 11) und nicht etwa der Spitzenwert. In Wirklichkeit sind es aber gerade die Spitzenwerte (Peaks), welche den menschlichen Körper beeinträchtigen und nicht irgendwelche rein rechnerisch ermittelten Werte. Spitzenwerte kann man sich etwa als heftige Schläge vorstellen, die man immer wieder einstecken muss und wenn einem auch anschliessend vorgerechnet wird, dass die Schläge, über einen längeren Zeitraum gemittelt, kaum spürbar gewesen sein müssten, so hat trotzdem jeder einzelne Schlag Schmerzen verursacht.
Die in der Tabelle aufgeführten nationalen Werte gelten für Mobilfunkanlagen im Frequenzbereich
um 900 MHz oder darunter. Für andere Mobilfunkanlagen gelten noch höhere Grenzwerte.
*Vorgeschriebene Mindest-Nutzfeldstärke im 1800 MHz-Frequenzband gemäss GSM-Konzessionsbe-
stimmungen, erwähnt in Bundesgerichtsurteil 1A.10/2001 Erwägung 2.3
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